Zum Inhalt springen

Information

OASIS: was die Spielersperrdatei ist und wie eine Entsperrung abläuft

Kurz gesagt

OASIS ist die bundesweite Spielersperrdatei, die das Regierungspräsidium Darmstadt für alle Länder führt. Eine einzige Sperre schließt den gesamten in Deutschland erlaubten Glücksspielmarkt. Aufgehoben wird sie nur auf schriftlichen Antrag, frühestens nach drei Monaten bei einer Selbstsperre und nach einem Jahr bei einer Fremdsperre. Nach der Eintragung der Aufhebung wird sie erst nach einer Woche beziehungsweise einem Monat wirksam.

Fakten geprüft am
26. August 2026
Zeichnung: ein Rettungsring.

Wer nach der OASIS-Sperre sucht, hat dafür meist einen konkreten Grund: Entweder ist bereits eine Sperre eingetragen, oder eine Eintragung steht bevor. Diese Seite erklärt, was die Datei rechtlich ist, wer sie führt, welchen Unterschied eine Selbst- und eine Fremdsperre machen und wie eine Aufhebung beantragt wird. Sie tut das ohne Anbieterliste, ohne Empfehlung für einzelne Angebote und ohne den Versuch, aus einer Sperre einen Umweg zu machen.

OASIS ist keine Strafe und keine Bonitätsauskunft, sondern ein Instrument des Spielerschutzes. Die Datei wird vom Regierungspräsidium Darmstadt für alle Länder geführt und wirkt anbieterübergreifend. Wer dort eingetragen ist, wird von jedem in Deutschland erlaubten Veranstalter und Vermittler vor der Teilnahme abgeglichen. Das gilt in der Spielhalle, in der Wettannahmestelle und online gleichermaßen. Eine einzige Eintragung schließt damit den gesamten erlaubten Markt.

Die Grundlage ist der Glücksspielstaatsvertrag 2021, nicht die Werbung eines Anbieters. Diese Seite stützt sich auf die §§ 8 bis 8d und § 23 GlüStV 2021, auf die Angaben des Regierungspräsidiums Darmstadt und auf die amtliche Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Sie benennt Fristen, rechnet sie vor und sagt deutlich, wo die Reichweite der Datei endet. Hilfe ist leichter erreichbar, als viele annehmen; die Kontaktdaten stehen im letzten Abschnitt.

Was OASIS ist und wer die Datei führt

Die Abkürzung OASIS steht für ein zentrales Register, das im Glücksspielstaatsvertrag 2021 in den §§ 8 bis 8d und in § 23 geregelt ist. Geführt wird die Datei vom Regierungspräsidium Darmstadt, und zwar für alle sechzehn Länder gemeinsam. Sie enthält Sperren von Personen, die von der Teilnahme am erlaubten Glücksspiel ausgeschlossen sind. Wer eingetragen ist, darf an keinem Angebot teilnehmen, das an die Datei angeschlossen ist.

Die Datei unterscheidet zwei Arten von Sperren: die Selbstsperre, die eine Person auf eigenen Antrag eintragen lässt, und die Fremdsperre, die ein Veranstalter oder Vermittler veranlasst. Für beide gelten unterschiedliche Mindestdauern und unterschiedliche Fristen für eine spätere Aufhebung. OASIS ist keine öffentliche Liste und keine Bonitätsauskunft; der Inhalt ist nicht frei einsehbar.

Warum eine einzige Eintragung den gesamten erlaubten Markt schließt

Der Glücksspielstaatsvertrag verpflichtet jeden in Deutschland erlaubten Veranstalter und Vermittler, vor der Teilnahme die Sperrdatei abzufragen. Das gilt in der Spielhalle, in der Wettannahmestelle, in der Spielbank und im Online-Betrieb gleichermaßen. Wer gesperrt ist, wird vom System erkannt und darf nicht teilnehmen. Die Sperre wirkt damit anbieterübergreifend: Eine einzige Eintragung genügt, um den gesamten erlaubten Markt zu schließen.

Erfasst sind Spielhallen, Wettvermittlungsstellen, Spielbanken, häufig veranstaltete Lotterien, Online-Casinospiele, Online-Poker, virtuelle Automatenspiele, Pferdewetten und Geldspielgeräte in Gaststätten. Nicht erfasst sind nach § 8 Abs. 2 GlüStV 2021 bestimmte Lotterien und bestimmte Pferdewetten. Wer unter eine dieser Ausnahmen fällt, muss die genauen Voraussetzungen im Gesetz prüfen; die Datei selbst gibt darüber keine Auskunft.

Selbstsperre: wer sie beantragt und wie lange sie mindestens läuft

Eine Selbstsperre beantragt die Person selbst. Der Antrag kann bei einem Veranstalter oder Vermittler gestellt oder direkt an die für die Sperrdatei zuständige Stelle gerichtet werden; das ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Eine Selbstsperre ist kein Eingeständnis und keine Diagnose, sondern ein Instrument, das die betroffene Person ohne Begründung nutzen kann. Die Eintragung erfolgt auf Antrag, nicht auf Verdacht.

Die Mindestdauer beträgt nach § 8a GlüStV 2021 drei Monate. Die Person kann eine längere Dauer wählen; eine Obergrenze nennt das Gesetz nicht. Vor Ablauf der Mindestdauer ist ein Antrag auf Aufhebung unwirksam. Wer sich selbst sperrt, entscheidet also über den Zeitraum, aber nicht über die Fristen, die das Gesetz an die Aufhebung knüpft.

Fremdsperre: wer sie einträgt und auf welcher Grundlage

Eine Fremdsperre wird von einem Veranstalter oder Vermittler eingetragen. Voraussetzung ist, dass das Personal des Anbieters, eine Meldung Dritter oder andere tatsächliche Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass die Person spielsuchtgefährdet oder überschuldet ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Einsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu Einkommen oder Vermögen stehen. Die Schwelle ist also nicht Willkür, sondern eine gesetzlich benannte Verdachtslage.

Bevor die Sperre eingetragen wird, muss die betroffene Person Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen. Anschließend wird sie unverzüglich schriftlich über die Sperre und über das Verfahren zur Aufhebung unterrichtet. Die Mindestdauer einer Fremdsperre beträgt ein Jahr und ist nicht individuell verkürzbar. Auch ein Anbieter kann sie nicht vorher löschen.

Warum eine Sperre nicht von selbst endet

Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist an dieser Stelle eindeutig. § 8b GlüStV 2021 bestimmt: Wird kein Antrag gestellt, endet die Sperre nicht. Das gilt auch dann, wenn bei der Eintragung eine Dauer angegeben war. Eine Sperre läuft also nicht ab, sie verfällt nicht und sie verschwindet auch nicht aus der Datei, nur weil Zeit vergangen ist.

Die Aufhebung ist nur auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person möglich, frühestens nach Ablauf der Mindestdauer nach § 8a Abs. 6 GlüStV 2021. Wer den Antrag vorher einreicht, erhält keine Aufhebung, sondern die Feststellung, dass der Antrag unwirksam ist. Für die gesperrte Person bedeutet das: Die Initiative liegt allein bei ihr, und sie muss den richtigen Zeitpunkt abwarten.

Der Antrag auf Aufhebung: wohin, in welcher Form, mit welchem Nachweis

Der Antrag auf Aufhebung geht an die für die Führung der Sperrdatei zuständige Behörde, also an das Regierungspräsidium Darmstadt. Die Weiterleitung über einen Veranstalter ist zulässig, aber nicht der schnellste Weg. Das Regierungspräsidium stellt ein Online-Formular bereit. Für den vollständig digitalen Weg werden eine BundID und die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises gebraucht; auf dem Papierweg werden ein schriftlicher Antrag und die Kopie eines gültigen Identitätsnachweises verlangt.

Eine Bearbeitungsdauer und eine Gebühr veröffentlicht das Regierungspräsidium Darmstadt nicht. Diese Seite nennt deshalb keine Zahl. Wer sich auf Dritte verlässt, die eine schnelle Entsperrung gegen Geld versprechen, bezahlt für etwas, das nur die Behörde leisten kann. Der Antrag ist der einzige Weg; alles andere ist keine Aufhebung.

Was nach der Aufhebung passiert — und die Fristen von einer Woche und einem Monat

Wenn die Behörde die Aufhebung in die Sperrdatei einträgt, wird sie nicht sofort wirksam. Bei einer Selbstsperre gilt: Die Aufhebung wirkt frühestens nach einer Woche. Bei einer Fremdsperre gilt: Sie wirkt frühestens nach einem Monat. Diese Fristen stehen in § 8b GlüStV 2021 und gelten unabhängig davon, wie lange die Sperre bestand.

Bei einer Fremdsperre informiert die Behörde außerdem denjenigen, der die Sperre eingetragen hat, und beteiligte Dritte über den Antrag und über deren Recht, eine neue Sperre zu beantragen. Der Gesetzgeber will damit verhindern, dass eine Aufhebung stillschweigend passiert. Für die gesperrte Person heißt das: Auch nach Ablauf der Wartezeit kann eine neue Fremdsperre folgen, wenn die Verdachtslage weiterbesteht.

§ 8 Abs. 4 GlüStV 2021 zieht eine weitere Grenze. Veranstaltern und Vermittlern ist es verboten, auf gesperrte Personen einzuwirken, damit sie einen Antrag auf Entsperrung stellen. Auch Vorteile wie Boni oder Rabatte für Personen, deren Sperre aufgehoben wurde, sind unzulässig. Ein Anbieter, der mit solchen Anreizen wirbt, verstößt gegen diese Vorschrift.

Die Reichweite der Datei, sachlich benannt

Die Sperrdatei reicht so weit wie die deutsche Erlaubnis. Ein Anbieter ohne Erlaubnis nach dem GlüStV 2021 ist an OASIS nicht angeschlossen und fragt die Datei nicht ab. Das ist eine Aussage über die Reichweite der Aufsicht, keine Aussage darüber, was jemand tun sollte. Ein Casino ohne OASIS ist kein deutscher Anbieter; es unterliegt anderen Regeln oder gar keinen.

Für die Frage, ob ein Angebot in Deutschland erlaubt ist, zählt allein eine Erlaubnis nach dem GlüStV 2021. Eine Erlaubnis aus Malta, Gibraltar, Curaçao oder Anjouan ist keine deutsche Erlaubnis. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder veröffentlicht auf gluecksspiel-behoerde.de die amtliche Whitelist. Nur wer dort steht, hat eine deutsche Erlaubnis; die Liste ist der einzige verbindliche Prüfpunkt.

Die Rechtslage bleibt auch außerhalb der Datei bestehen. § 285 StGB stellt die Beteiligung an einem unerlaubten öffentlichen Glücksspiel unter Strafe, unabhängig davon, ob eine OASIS-Sperre besteht. Wer sich hat sperren lassen, hatte dafür einen Grund; diesen Grund hebt kein Registerumfang auf. Diese Seite nennt das als Rechtslage, nicht als Empfehlung.

Wo es kostenlose und anonyme Beratung gibt

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung betreibt die kostenlose und anonyme Telefonberatung zur Glücksspielsucht unter 0800 1 37 27 00. Das Portal check-dein-spiel.de bietet einen Selbsttest sowie Chat- und E-Mail-Beratung. Diese Angebote sind kostenlos, vertraulich und stehen auch Angehörigen offen. Wer unsicher ist, ob eine Sperre oder eine Aufhebung der richtige Schritt ist, bekommt dort fachliche Antworten.

Jedes Bundesland unterhält eine Landesfachstelle Glücksspielsucht mit örtlichen Beratungsstellen. Die Beratung ist kostenlos, auf Wunsch anonym und für Angehörige offen. Die Landesfachstelle des eigenen Bundeslandes vermittelt vor Ort weiter. Diese Kontaktdaten gehören nicht nur auf diese Seite, sondern auf jede Seite dieser Website; hier stehen sie an sichtbarer Stelle, weil OASIS-Suchanfragen oft mit einer akuten Belastung einhergehen.

So prüfen Sie das selbst

  1. 01

    Sperrstatus klären

    Schreiben Sie an [email protected] oder rufen Sie +49 6151 12 8611 an. Die Sprechzeiten sind mittwochs von 9:30 bis 11:30 Uhr und donnerstags von 13:00 bis 15:00 Uhr. Fragen Sie nach, ob eine Sperre eingetragen ist, welche Art vorliegt und seit wann die Mindestdauer läuft.

  2. 02

    Online-Formular öffnen

    Rufen Sie rp-darmstadt.hessen.de auf und suchen Sie das Formular zur Aufhebung der Spielersperre. Wählen Sie die Anmeldung mit BundID und aktivieren Sie die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises. Nach erfolgreicher Identifikation sehen Sie das vorausgefüllte Antragsformular.

  3. 03

    Frist berechnen

    Ermitteln Sie den Tag, an dem die Mindestdauer abgelaufen ist: bei einer Selbstsperre drei Monate nach Eintragung, bei einer Fremdsperre ein Jahr. Stellen Sie den Antrag nicht vorher. Ein vorzeitig eingereichter Antrag ist nach § 8b GlüStV 2021 unwirksam und muss wiederholt werden.

  4. 04

    Papierweg vorbereiten

    Falls Sie den Papierweg wählen, drucken Sie das Antragsformular aus, unterschreiben Sie es und legen Sie eine Kopie Ihres gültigen Personalausweises bei. Senden Sie beides an das Regierungspräsidium Darmstadt. Bewahren Sie den Einlieferungsbeleg auf, bis die Aufhebung bestätigt ist.

  5. 05

    Wirksamkeit abwarten

    Nach der Eintragung der Aufhebung in die Sperrdatei gilt: Bei einer Selbstsperre wird sie frühestens nach einer Woche wirksam, bei einer Fremdsperre frühestens nach einem Monat. Vergleichen Sie das Datum der Bestätigung mit diesen Fristen, bevor Sie annehmen, die Sperre sei aufgehoben.

  6. 06

    Beratung nutzen

    Wählen Sie 0800 1 37 27 00 oder öffnen Sie check-dein-spiel.de. Dort erhalten Sie kostenlose und anonyme Beratung, bevor Sie einen Antrag stellen oder sich mit einem Angebot außerhalb der Datei befassen. Die Beratung ist auch für Angehörige offen.

Häufige Fragen

+Was ist OASIS Glücksspiel?

OASIS ist die bundesweite Spielersperrdatei, die das Regierungspräsidium Darmstadt nach den §§ 8 bis 8d und § 23 GlüStV 2021 führt. Sie enthält Selbst- und Fremdsperren. Jeder in Deutschland erlaubte Veranstalter und Vermittler muss vor der Teilnahme abgleichen, ob eine Person gesperrt ist. Eine einzige Eintragung schließt damit den gesamten erlaubten Glücksspielmarkt. Ausnahmen gelten nur für bestimmte Lotterien und bestimmte Pferdewetten.

+Wie kann ich eine OASIS-Spielersperre aufheben?

Die Aufhebung ist nur auf schriftlichen Antrag möglich, den die gesperrte Person selbst beim Regierungspräsidium Darmstadt einreicht. Der Antrag darf frühestens nach Ablauf der Mindestdauer gestellt werden: drei Monate bei einer Selbstsperre, ein Jahr bei einer Fremdsperre. Vorher eingereichte Anträge sind unwirksam. Für den digitalen Weg brauchen Sie BundID und die Online-Ausweisfunktion, auf dem Papierweg einen schriftlichen Antrag und eine Ausweiskopie.

+Ist eine OASIS-Sperre dauerhaft?

Nein, sie endet nicht von selbst, aber sie ist aufhebbar. § 8b GlüStV 2021 stellt klar, dass eine Sperre ohne Antrag nicht endet, auch wenn bei der Eintragung eine Dauer angegeben war. Die gesperrte Person kann nach Ablauf der Mindestdauer einen schriftlichen Antrag auf Aufhebung stellen. Die Aufhebung wird dann eingetragen und nach einer Woche bei Selbstsperren beziehungsweise einem Monat bei Fremdsperren wirksam.

+Was ist ein Casino ohne OASIS?

Ein Casino ohne OASIS ist ein Anbieter ohne deutsche Erlaubnis nach dem GlüStV 2021. Solche Anbieter sind nicht an die Sperrdatei angeschlossen und fragen sie nicht ab. Das ändert nichts an der Rechtslage: Die Beteiligung an unerlaubtem öffentlichem Glücksspiel ist nach § 285 StGB strafbar. Wer sich hat sperren lassen, hatte dafür einen Grund; dieser Grund entfällt nicht durch einen Anbieter, der die Datei nicht kennt.

+Kann ich meine OASIS-Sperre umgehen?

Nein, und diese Website erklärt auch nicht, wie man es versuchen könnte. Die Sperre ist der Weg, den Sie selbst oder eine prüfende Stelle gewählt haben, und der vorgesehene Ausweg ist der Antrag auf Aufhebung nach Ablauf der Mindestdauer. Wenn der Druck vorher zu groß wird, ist die kostenlose und anonyme Beratung unter 0800 1 37 27 00 die Stelle, an die diese Frage gehört.

+Wie lange dauert eine OASIS-Sperre mindestens?

Eine Selbstsperre läuft mindestens drei Monate, eine Fremdsperre mindestens ein Jahr. Die Person kann bei einer Selbstsperre eine längere Dauer wählen. Nach Ablauf der Mindestdauer endet die Sperre nicht automatisch; sie bleibt bestehen, bis die gesperrte Person einen schriftlichen Antrag auf Aufhebung stellt. Der Antrag ist erst nach Ablauf der Mindestdauer wirksam.

+Wer trägt eine Fremdsperre bei OASIS ein?

Eine Fremdsperre trägt ein Veranstalter oder Vermittler ein. Voraussetzung sind tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Person spielsuchtgefährdet oder überschuldet ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder Einsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu Einkommen oder Vermögen stehen. Die betroffene Person muss vorher Gelegenheit zur Stellungnahme bekommen und wird unverzüglich schriftlich informiert.

+Was passiert, wenn ich trotz OASIS-Sperre spiele?

Bei einem erlaubten Anbieter ist die Teilnahme technisch ausgeschlossen, weil die Sperrdatei vorher abgefragt wird. Bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis ist die Teilnahme möglich, aber strafbar nach § 285 StGB. Außerdem besteht kein Schutzmechanismus. Wer eine Sperre umgeht, handelt vorsätzlich und riskiert strafrechtliche Konsequenzen. Hilfe gibt es unter 0800 1 37 27 00.

Zum Nachprüfen

Jede Aussage hier lässt sich unabhängig von dieser Website bestätigen — im Gesetzestext, im Register oder in einem veröffentlichten Dokument.

01
§ 8b GlüStV 2021 bestimmt, dass eine Sperre nicht endet, wenn kein Antrag gestellt wird, auch dann nicht, wenn bei der Eintragung eine Dauer angegeben war.
02
Das Regierungspräsidium Darmstadt nennt für Anfragen von Spielenden die E-Mail-Adresse [email protected], die Telefonnummer +49 6151 12 8611 und die Sprechzeiten mittwochs von 9:30 bis 11:30 Uhr sowie donnerstags von 13:00 bis 15:00 Uhr.
03
Die GGL veröffentlicht nach § 9 Abs. 8 GlüStV 2021 die amtliche Whitelist auf gluecksspiel-behoerde.de; sie ist der einzige verbindliche Ort, an dem sich eine deutsche Erlaubnis prüfen lässt.
04
§ 285 StGB sieht für die Beteiligung an einem unerlaubten öffentlichen Glücksspiel Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen vor.
05
§ 8 Abs. 4 GlüStV 2021 verbietet es Veranstaltern und Vermittlern, auf gesperrte Personen einzuwirken, damit sie einen Antrag auf Entsperrung stellen, und verbietet Vorteile wie Boni oder Rabatte für Personen, deren Sperre aufgehoben wurde.

Weiterlesen